EPBD: Die EU-Gebäuderichtlinie – Pflichten, Fristen & Umsetzung in Deutschland
Verbindliche Ziele, konkrete Pflichten, klare Fristen: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) hat es in sich. Für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden, Kommunen, Industrie & Gewerbe bedeutet die EPBD Richtlinie vor allem erst einmal Kosten für energetische Sanierung. Aber auch für Energieberatungen und Ingenieur:innen, Architekturbüros, Fachplaner:innen und Bauunternehmen gilt es, die EPBD-Anforderungen effizient umzusetzen. Wir erklären die konkreten Vorgaben, Pflichten und Fristen und zeigen, wie Sie mit digitaler Datenerfassung und automatisierter Datenverarbeitung energetische Sanierungen datenbasiert, schnell und kostensparend umsetzen.
Was ist die EPBD?
Die EPBD – Energy Performance of Buildings Directive – ist die EU-Gebäuderichtlinie zur Dekarbonisierung und Energieeffizienzsteigerung des Gebäudesektors (Richtlinie 2024/1275/EU). Mit diesem zentralen Instrument will die Europäische Union (EU) den Gebäudesektor klimaneutral gestalten. Die Richtlinie ist Teil des European Green Deals und des Fit für 55-Pakets (55 % weniger Emissionen bis 2030) der EU-Kommission. Erstmals verabschiedet im Jahr 2002 wurde sie zuletzt im Mai 2024 grundlegend überarbeitet.
Die zentralen Punkte der EPBD Richtlinie sind:
- Neubauten müssen ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden.
- Bestandsgebäude müssen nach dem Worst-First-Prinzip saniert werden: die energetisch schlechtesten Gebäude zuerst.
- Fossile Heizsysteme werden schrittweise verboten.
- Es gelten neue Pflichten für CO₂-Lebenszyklusanalysen, Solarinstallationen, Ladeinfrastruktur und Gebäudeautomation.
- Deutschland muss die Richtlinie ins nationale Recht überführen – die politische Umsetzung wird aktuell debattiert.
- Digitale Gebäudemodelle, wie BIM-Modelle sowie digitale Nachweissysteme werden als Grundlage für Planung, Betrieb, Nachweis und Förderung verpflichtend.
- Betroffen sind Eigentümer:innen, Planer:innen, Architekten:innen und die gesamte Wohnungswirtschaft.
Vorgaben: Was besagt die EU Gebäuderichtlinie (EPBD)?
Die aktuelle EPBD verpflichtet Eigentümer zu einer verbindlichen Transformation des Gebäudesektors: Ehrgeizige Sanierungsziele, der Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und die flächendeckende Digitalisierung sollen die Klimaneutralität bis 2050 sicherstellen. Die folgende Übersicht gliedert die wichtigsten Vorgaben nach ihren thematischen Schwerpunkten.
Vorgaben für Gebäudebestand: Wohnungswirtschaft und Bestandshalter:innen
Sanierungspflichten & Worst-First-Prinzip
Die EPBD unterscheidet strikt zwischen Gebäudearten: Für Nichtwohngebäude gibt es harte Schwellenwerte, die sogenannten Minimum Energy Performance Standards (MEPS), zu Deutsch Mindestenergieeffizienzstandards; für Wohngebäude gibt es flexible Reduktionspfade.
- Für Nichtwohngebäude gelten feste Sanierungsfristen: Die schlechtesten 16 % müssen bis 2030 saniert werden, die schlechtesten 26 % bis 2033.
- Für Wohngebäude gibt es keine individuellen Pflichten, sondern ein nationales Einsparziel, wie z. B. 16 % weniger Verbrauch bis 2030. Dabei greift das „Worst-First-Prinzip“: Über die Hälfte dieser Einsparungen muss zwingend durch die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude erreicht werden.
Die Vorgaben hierzu finden sich in Artikel 9 („Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands“).
Verbot fossiler Heizsysteme: Fristen für den Ausstieg
Ein sofortiges, EU-weites Verbot für bestehende Gas- und Ölheizungen gibt es nicht. Die EU gibt für den Ausstieg aus fossilen Heizungen lediglich den Rahmen vor. Die Mitgliedstaaten müssen eigene, verbindliche Ausstiegspläne erarbeiten, um den Gebäudesektor bis 2050 komplett klimaneutral zu machen. Häufig wird dabei 2040 als Zielmarke für Heizungen angepeilt. Eine harte Frist wurde jedoch bereits umgesetzt: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen eigenständige fossile Heizungen nicht mehr staatlich gefördert werden.
Die Vorgaben finden sich in den Erwägungsgründen, Artikel 13 (Gebäudetechnische Systeme) und Artikel 17 (Finanzielle Anreize).
Nachweispflichten und Datenbasis: Energieberater & Hausverwaltungen
Energieausweis-Reform: Einheitliche Skala (A bis G) und Datenerfassung
Die EU ersetzt den Flickenteppich bei Energieausweisen mit einer europaweit einheitlichen Skala von A bis G. Klasse A steht künftig für Nullemissionsgebäude, während Klasse G die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz des nationalen Gebäudebestands markiert. Für Energieberater und Hausverwaltungen bedeutet das: Alte Ausweise verlieren perspektivisch ihre Vergleichbarkeit, und die Datenerfassung für neue Zertifikate muss deutlich präziser, digitaler und standardisierter erfolgen.
Die Vorgaben zur Harmonisierung der Energieausweise finden sich in Artikel 19 („Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz“).
Gebäude-Renovierungspass: Instrument für schrittweise Sanierungsfahrpläne
Als neues, zentrales Instrument wird bis Mitte 2026 der Gebäude-Renovierungspass (BRP) eingeführt. Er bietet Eigentümern einen maßgeschneiderten, schrittweisen Fahrplan, um ihr Gebäude bis spätestens 2050 in ein Nullemissionsgebäude zu verwandeln. Die Richtlinie schreibt für die Ausstellung zwar eine “Inaugenscheinnahme durch Sachverständige” vor – erlaubt aber ausdrücklich, dass diese virtuell stattfinden kann. Genau hier wird die schnelle, digitale Gebäudeerfassung durch 3D-Scans zum entscheidenden Erfolgsfaktor: Sie ermöglicht es Energieberatern, den enormen Arbeitsaufwand zu bewältigen und fundierte Pässe auszustellen, ohne für jedes Gebäude physisch vor Ort sein zu müssen.
Die Vorgaben zum neuen Renovierungspass finden sich in Artikel 12 („Renovierungspass“) und Artikel 2 („Begriffsbestimmungen“):
Technische Nachrüstpflichten: TGA-Planer & Facility Management
Gebäudeautomation (BACS): Verpflichtende smarte Steuerung für große Anlagen
Die neue EPBD hebt die Standards für die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden deutlich an. Schon bis Ende 2024 wird für große Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen mit mehr als 290 kW Nennleistung ein intelligentes Steuerungs- und Überwachungssystem zur Pflicht. Bis Ende 2029 greift die Vorgabe bereits ab einer Schwelle von 70 kW. TGA-Planer und Facility Manager stehen damit vor einer enormen Nachrüstwelle: Ziel ist es, den Energieverbrauch lückenlos zu monitoren, Ineffizienzen sofort zu erkennen und die gesamte Anlagentechnik perfekt aufeinander abzustimmen.
Die Vorgaben zur Gebäudeautomation finden sich in Artikel 13 („Gebäudetechnische Systeme“).
Infrastruktur: Solarpflicht und Ladeinfrastruktur (E-Mobilität) auf Parkplätzen
Die EPBD verankert eine stufenweise Solarpflicht: Den Anfang machen ab 2027 neue öffentliche und gewerbliche Gebäude. Ab 2028 folgen bestehende Nichtwohngebäude und ab 2030 schließlich alle neuen Wohngebäude. Flankiert wird dies durch strengere Vorgaben für die E-Mobilität: Werden Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen neu gebaut oder umfassend saniert, ist künftig für jeden fünften Parkplatz ein Ladepunkt vorgeschrieben. Zudem muss für mindestens die Hälfte der Stellplätze eine Vorverkabelung integriert werden.
Die Vorgaben finden sich in Artikel 10 („Solarenergie in Gebäuden“) und Artikel 14 („Infrastruktur für nachhaltige Mobilität“).
Neue Standards für Planung und Neubau: Architekten:innen & Projektentwickler:innen
Nullemissionsgebäude: Der neue Standard ab 2028/2030
Mit der neuen EPBD wird das bisherige „Niedrigstenergiegebäude“ für den Neubau vom „Nullemissionsgebäude“ (Zero-Emission Building, ZEB) abgelöst. Konkret bedeutet das: Diese Gebäude weisen einen extrem niedrigen Energiebedarf auf, der komplett aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird – lokale CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen sind damit tabu. Für neue öffentliche Gebäude wird dieser ZEB-Standard bereits ab 2028 zur Pflicht, für alle übrigen Neubauten greift er ab 2030.
Die Vorgaben finden sich in Artikel 7 („Neue Gebäude“) und Artikel 11 („Nullemissionsgebäude“).
CO₂-Lebenszyklusanalyse (GWP): Die neue Pflicht zur grauen Energie
Die EPBD nimmt neben den reinen Betriebs-Emissionen nun den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes in den Blick: Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, auch GWP (Global Warming Potential), muss ab 2028 für große Gebäude und ab 2030 für alle Neubauten berechnet und im Energieausweis ausgewiesen werden. Das heißt, die sogenannte „graue Energie“ von Baumaterialien muss bereits in der frühen Planungsphase bilanziert und minimiert werden. Die graue Energie umfasst primär die Herstellung, den Transport und die Entsorgung.
Die Vorgaben finden sich in Artikel 7 („Neue Gebäude“).
EPBD-Fristen: Welche Pflichten gelten ab wann?
Da bisherige, freiwillige Ansätze und ordnungsrechtliche Vorgaben die nötige Transformation nicht auf Tempo bringen konnten – mehrmals hat der Gebäudesektor in Deutschland seine Reduktionsziele verfehlt – reagiert die EPBD Richtlinie 2024 mit verbindlichen Vorgaben, Mindeststandards und Fristen.
Die EPBD wurde am 12. März 2024 im EU Parlament abgestimmt, am 24. April 2024 durch den EU Rat angenommen und ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten.
Bis wann muss die EPBD umgesetzt werden?
Die EPBD Richtlinie muss bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht gegossen werden. Bis dahin müssen diese nationale Umsetzungspläne vorlegen. In Deutschland ist dies das Gebäudeenergiegesetz - GEG.
Welche Fristen gibt die EPBD für Neubauten?
- 2024: Seit 1. Januar 2024 müssen neue Heizungen im Neubau zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausgenommen ist Neubau in Baulücken. Damit ist der Einbau fossiler Kessel, wie Gas oder Öl, faktisch verboten. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt dies für jeden Heizungstausch spätestens nach dem 30. Juni 2026, für kleinere Städte bis zum 30. Juni 2028.
- 29. Mai 2026:
- Bei Neubauten (sowie bei umfassend renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden) wird die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und von Fahrradstellplätzen verpflichtend.
- Es gilt die Pflicht zu digitalen Energieausweisen
- Der digitale Energieausweis ist nun Teil der Baugenehmigung und Dokumentation. Alle neuen Gebäude müssen nach der neuen A–G-Skala zertifiziert werden.
- 2028:
- Für große Neubauten (> 1.000 m²) wird die CO₂-Lebenszyklusanalyse (GWP-Nachweis) zur Pflicht. Das Treibhauspotenzial der eingesetzten Baumaterialien muss berechnet und im Energieausweis ausgewiesen werden. Zudem greift für diese Gebäude die Solarpflicht.
- Neue öffentliche Gebäude: Sie müssen ab 2028 den Nullemissionsstandard (ZEB) erfüllen. Das bedeutet, sie dürfen vor Ort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen.
- 2030:
- Ab dem 1. Januar 2030 gilt für alle Neubauten der Nullemissionsstandard (ZEB): Sie dürfen vor Ort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursachen.
- Zudem gilt für alle Neubauten die CO₂-Lebenszyklusanalyse (GWP): Der Treibhauspotenzial-Nachweis wird für alle neuen Gebäude Pflicht und muss im Energieausweis stehen.
- Außerdem gilt für alle Neubauten die Solarpflicht: Alle Neubauten müssen mit Solaranlagen ausgestattet werden (inklusive „Solar-Ready“-Pflicht in der Planung).
Ausnahmen: Von den Sanierungspflichten können u.a. Baudenkmäler, Kirchen und temporäre Gebäude ausgenommen werden.
Welche Fristen gibt die EPBD für Bestandsgebäude?
- 1. Januar 2025: Seit Januar 2025 greift die Automatisierungspflicht (BACS) für Großanlagen/ Nichtwohngebäude (>290 kW).
- 29. Mai 2026:
- Bei umfassend renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden (sowie bei Neubauten) müssen die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze bereitgestellt werden.
- Digitale Renovierungspässe werden offiziell eingeführt.
- Die Pflicht zum digitalen Energieausweis greift, sobald ein Gebäude verkauft, neu vermietet oder eine umfassende Sanierung durchgeführt wird. Bestehende Ausweise behalten in der Regel ihre Gültigkeit bis zum Ablauf (meist 10 Jahre), aber jede Neuausstellung ab Mai 2026 muss dem neuen Standard entsprechen, also nach der neuen A–G-Skala zertifiziert werden.
- Ab dem 1. Januar 2028 (Frist: 31.12.2027) greift die Solarpflicht für alle öffentlichen und Nichtwohngebäude.
- 2030:
- Für ineffiziente Nichtwohngebäude gelten verbindliche Sanierungsvorgaben: Mindestens 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Effizienzklasse müssen bis 2030 saniert werden.
- Bei Wohngebäuden gilt ein nationales Einsparziel: Der durchschnittliche Energieverbrauch muss bis 2030 um 16 % und bis 2035 um mindestens 20 % reduziert werden. Nach dem sogenannten „Worst-First-Prinzip“ müssen mindestens 55 % dieser Einsparungen dort geholt werden, wo der Verbrauch am höchsten ist – nämlich bei den 43 % der ineffizientesten Wohngebäude.
- Hinweis: Die genauen Stichtage für 2030 muss Deutschland bis zum 29. Mai 2026 im Rahmen der GEG-Novelle festlegen. Derzeit gibt es hier noch keine tagesgenauen Fristen für die einzelnen Sanierungsschritte.
- Ab dem 1. Januar 2030 greift eine erweiterte Monitoring- und Automationspflicht (BACS) für Nichtwohngebäude ab 70 kW Nennleistung.
- Außerdem greift für öffentliche Gebäude und für Nichtwohngebäude bei einer größeren Renovierung die Solarpflicht.
- 2033: Ineffiziente Bestandsgebäude müssen verbindliche Sanierungsvorgaben erfüllen. Mindestens 26% der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Effizienzklasse müssen saniert werden.
Übergangsfristen für fossile Brennstoffe: Gas und Öl
Spätestens bis 2040, so das strategische Ziel der EPBD, soll der vollständige Ausstieg aus fossilen Brenstoffen erfolgen. Mitgliedstaaten können eigenständig nationale Einbauverbote erlassen. Deutschland geht mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) einen Schritt weiter als die EU-Mindestforderung (2050) und setzt das Ziel der Klimaneutralität für Gebäude auf 2045 fest.
Im Gebäudebestand ist der Übergang von fossiler auf erneuerbare Heizenergie komplexer als beim Neubau. Hier koppelt Deutschland die Einbauverbote an die kommunale Wärmeplanung und setzt auf einen Mix aus Fristen und Förderanreizen.
- 1. August 2022: Deutschland hat den Förderstopp für fossile Heizungen durchgesetzt: Der Einbau neuer, fossiler Heizsysteme, also reiner Gas- und Ölheizungen wird nicht mehr durch staatliche Zuschüsse gefördert. Fördergelder fließen nur noch in erneuerbare Systeme wie Wärmepumpen oder Fernwärmeanschlüsse. Diese können mit bis zu 70 % bezuschusst werden. Die EU Gebäuderichtlinie für diese Regelung hatte das Jahr 2025 als Ziel. Hier geht Deutschland also voran.
- Übergangsfristen für Öl und Gas: Im Bestand sowie bei Neubauten in Baulücken dürfen vorerst weiter fossile Heizungen eingebaut werden, solange die jeweilige Kommune noch keinen verbindlichen Wärmeplan vorgelegt hat. Die 65-%-Regel greift auch für den Bestand ab dem Zeitpunkt, ab dem der kommunale Wärmeplan vorliegt (spätestens aber nach Ablauf dieser Fristen). Beim Heizungstausch dürfen dann keine reinen fossilen Kessel mehr eingebaut werden. Städte und Gemeinden sind in der Pflicht, solche Pläne bis zu den folgenden Stichtagen umzusetzen:
- 30. Juni 2026: Bis zu diesem Stichtag müssen Großstädte (>100.000 Einwohner) Ihren Wärmeplan vorlegen
- 30. Juni 2028: Bis zu diesem Stichtag müssen kleinere Städte ihren Wärmeplan vorlegen.
- 2024: Die Vorgaben für Heizsysteme werden deutlich strenger: Neue Gasheizungen, die nach 2024 installiert werden, müssen ab 2029 zwingend anteilig mit Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden können (mit steigender Tendenz).
- 1. Januar 2029: mindestens 15 % Biomasse oder Wasserstoff
- 1. Januar 2035: mindestens 30 %.
- 1. Januar 2040: mindestens 60 %.
- 1. Januar 2045: 100 %. Ab hier greift schließlich das absolute Betriebsverbot für fossile Brennstoffe wie Erdgas oder Heizöl. Bis dahin ist ein Austausch oder die vollständige Umstellung auf klimaneutrale Gase Pflicht.
Tipp zur Finanzierung: Der Staat greift Eigentümern beim Heizungstausch und bei energetischen Sanierungen unter die Arme – BAFA und KfW bezuschussen die Maßnahmen mit bis zu 70 %.
Ziele der EPBD: Warum will die EU den Gebäudesektor dekarbonisieren
Bis zum Jahr 2050 will die EU klimaneutral werden, also netto keine Treibhausgase mehr ausstoßen. Bis 2030 visiert sie mit dem EU-Klimapaket “Fit for 55” ein Ziel von 55 % weniger Emissionen an. Deutschland will die Treibhausgasneutralität schon bis 2045. Bis 2030 sollen die Emissionen um 65 % gegenüber 1990 sinken.
Der Gebäudesektor ist hier der größte Hebel:
- Er liegt auf Platz 1 im Energieverbrauch: Auf Gebäude entfallen 40 % des Energieverbrauchs der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen. Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung sind dabei für 80 % des Energieverbrauchs der Haushalte verantwortlich.
- Rund 75 % des Bestands werden als energetisch ineffizient eingestuft, so das Joint Research Centre, der wissenschaftliche Dienst der Europäischen Kommission.
- Gleichzeitig liegt die jährliche Sanierungsquote bei nur 1 % pro Jahr.
Die EPBD soll nun eine Sanierungswelle in Gang setzen und damit
- die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduzieren
- Energieunabhängigkeit und -sicherheit stärken und
- Energiekosten für Verbraucher*innen senken.
Die EU-Kommission will die Renovierungsquote in den nächsten zehn Jahren (seit 2020) von 1% auf mindestens 2 % verdoppeln. Umweltverbände, wie der Deutsche Naturschutzring (DUH) sehen sogar eine Quote von mindestens 3 % pro Jahr als notwendig, um die Ziele zu erreichen.
EPBD und GEG – wie hängen EU Richtlinie und deutsches Recht zusammen?
Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) hat die Anforderungen der alten EU-Gebäuderichtlinie in deutsches Recht gegossen. Die aktuelle Fassung der EPBD vom Mai 2024 finden darin jedoch noch keine Beachtung. Das GEG 2024 ist ein "Heizungsgesetz", die EPBD ist ein "Gebäudesanierungsgesetz". Deutschland muss bis zum 29. Mai 2026 das GEG um die Vorgaben der neuen EU-Richtlinie verschärfen, insbesondere im Bereich energetischer Sanierung des Gebäudebestands (MEPS) und den Nullemissions-Standard für Neubauten. Zudem sind Änderungen weiterer Gesetze, insbesondere der Landesbauordnungen, zu erwarten. Aktuell wird der entsprechende Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) verhandelt.
Was deckt das GEG bereits ab?
Das GEG 2024 hat wesentliche Regelungen bereits national umgesetzt:
- 65 % Erneuerbare Energien (EE) beim Heizungstausch: Seit 1. Januar 2024 (bzw. mit kommunaler Wärmeplanung) müssen neue Heizungen überwiegend mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Kommunale Wärmeplanung: Die Kopplung des Heizungstauschs an die kommunale Wärmeplanung bis 2026/2028 ist zentraler Bestandteil des deutschen Umsetzungsfahrplans.
- Anlagentechnik im Betrieb: Vorschriften zur Heizungsprüfung, -optimierung und zum hydraulischen Abgleich sorgen für einen effizienteren Betrieb.
- Mindeststandards bei Sanierung: Bestehende Gebäude müssen bei wesentlichen Änderungen (z.B. Austausch von Fenstern oder Dach) den Effizienz-Mindestanforderungen entsprechen.
Wo Anpassungsbedarf besteht
Noch nicht national umgesetzt sind die folgenden Punkte. Diese müssen mit einer GEG-Novelle bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht (GEG-Novelle) umgesetzt werden:
- Nullemissionsgebäude (ZEB) als Neubau-Standard: Ab 2028 (öffentliche Gebäude) bzw. 2030 (alle Neubauten) ist der „Nullemissionsgebäude“-Standard verpflichtend. Das GEG zielt bisher meist auf EH-55 oder EH-40 (Niedrigstenergiegebäude), die EPBD fordert noch höhere Effizienz, die keine fossilen Brennstoffe mehr nutzt.
- Mindesteffizienzstandards (MEPS) für Bestandsgebäude:Die EPBD verlangt bei Nichtwohngebäuden die Sanierung der schlechtesten Gebäude (16 % bis 2030, 26 % bis 2033). Bei Wohngebäuden gilt kein individueller Sanierungszwang, sondern ein nationaler Durchschnittspfad: minus 16 % Primärenergieverbrauch bis 2030, minus 20–22 % bis 2035 gegenüber 2020. Das bedeutet verpflichtende Sanierungen der Energieklassen G/H, was im GEG bisher fehlt.
- Lebenszyklus-Emissionen: Ab 2028 muss das Treibhauspotenzial des gesamten Lebenszyklus (Baustoffe, Errichtung, Abriss) für neue Gebäude berechnet und ausgewiesen werden.
- Gebäudepass / Renovierungspass: Ein standardisierter, freiwilliger Renovierungspass für Gebäude ist vorgesehen, um Sanierungen schrittweise zu planen.
- Neue Energieausweis-Skala A–G: Das aktuelle GEG nutzt eine Skala von A+ bis H (basierend auf Endenergie). Die EPBD schreibt eine EU-weit harmonisierte Skala von A bis G vor, wobei „G“ die energetisch schlechtesten 15 % des nationalen Bestands markiert und „A“ für Nullemissionsgebäude steht. Das erfordert eine komplette Neukalibrierung der deutschen Klassen.
- Solarpflicht: Während einige Bundesländer (z. B. Baden-Württemberg, Berlin) bereits eigene Solarpflichten haben, fehlt im GEG eine bundesweit einheitliche Regelung. Die EPBD verlangt nun feste Fristen: für neue öffentliche und große Nichtwohngebäude (>250m²) ab 1. Januar 2027, für alle neuen Wohngebäude ab 1. Januar 2030.
- Nationaler Gebäuderenovierungsplan: Dieses neue strategische Instrument ersetzt die bisherige langfristige Renovierungsstrategie. Deutschland muss bis zum 31. Dezember 2026 einen detaillierten Plan vorlegen, wie der gesamte Gebäudebestand bis 2050 klimaneutral wird, inklusive Zwischenzielen für 2030 und 2040.
- Fossile Heizungen bis 2040: Das GEG 2024 erlaubt den Betrieb fossiler Heizungen aktuell noch bis zum 31. Dezember 2044. Die EPBD fordert jedoch einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärmeversorgung bis spätestens 2040. Hier muss der deutsche Gesetzgeber nachjustieren.
- Ausbau der Ladeinfrastruktur: Die EPBD verschärft die Anforderungen an die E-Mobilität deutlich. Künftig müssen Parkplätze an Wohn- und Nichtwohngebäuden weitaus umfassender mit Ladestationen und der entsprechenden Vorverkabelung ausgestattet werden, als es bisher im GEG ausgewiesen ist.
Aktueller Stand: Wann wird die EPBD in Deutschland umgesetzt?
Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 29. Mai 2026 Zeit, die im Mai 2024 in Kraft getretene EPBD Richtlinie in nationales Recht zu überführen. In Deutschland betrifft das vor allem eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ob diese Frist eingehalten wird, ist derzeit offen – ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Die Umsetzung steht unter politischem Gegenwind. Die neue Bundesregierung plant, mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) Teile des GEG 2024 wieder aufzuweichen – insbesondere die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch soll gelockert werden.
Gleichzeitig muss Deutschland die EPBD fristgerecht umsetzen, die ihrerseits einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Heizungen bis 2040 fordert. Dieser Widerspruch – national lockern, europäisch verschärfen – sorgt für erhebliche Unsicherheit bei Eigentümern, Planern und der Wohnungswirtschaft.
Klar ist: Die EPBD setzt den verbindlichen Rahmen, an dem sich auch das GMG messen lassen muss. Wer heute investiert, sollte sich daher an den europäischen Mindeststandards orientieren – nicht an möglichen kurzfristigen Erleichterungen.
Pflichten: Was bedeutet die EPBD für Bestandsgebäude?
Pflichten für (Privat-)Eigentum von Bestandsgebäude
Einen individuellen Sanierungszwang für Ihr Wohngebäude sieht die EPBD nicht vor. Wenn Ihr Gebäude allerdings in die Energieeffizienzklasse G oder H fällt, sollten Sie davon ausgehen, dass politische Maßnahmen gezielt auf Sie zukommen – etwa über verschärfte GEG-Anforderungen oder Förderbedingungen. Hinzu kommt: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, wirksame und abschreckende Sanktionen zu erlassen. Es ist davon auszugehen, dass – ähnlich wie im bestehenden GEG – Verstöße gegen Sanierungspflichten mit Bußgeldern belegt werden.
Prüfen Sie jetzt den energetischen Zustand Ihres Gebäudes und lassen Sie sich beraten. Wer frühzeitig saniert, sichert sich bessere Förderkonditionen und vermeidet spätere Wertverluste.
Kommunen und öffentliche Hand – Sonderfristen
Wenn Sie öffentliche Gebäude verantworten, gelten für Sie die strengsten Fristen. Ihre Neubauten müssen bereits ab 2028 den Nullemissionsstandard erfüllen. Bei Ihren Nichtwohngebäuden greifen die MEPS-Sanierungsfristen direkt. Darüber hinaus müssen Sie die kommunale Wärmeplanung vorantreiben und die Infrastruktur für die Wärmewende vor Ort schaffen. Beginnen Sie jetzt mit der Bestandsaufnahme Ihres Gebäudeportfolios und priorisieren Sie die energetisch schlechtesten Objekte.
Industrie und Gewerbe – härteste Fristen
Wenn Sie gewerbliche Nichtwohngebäude, wie Büros, Fabriken oder Lagerhallen, besitzen oder betreiben, treffen Sie die härtesten Vorgaben der EPBD. Neben den MEPS-Sanierungsfristen müssen Sie Gebäudeautomation nachrüsten, Solaranlagen auf geeigneten Dachflächen installieren und Ladeinfrastruktur auf Ihren Parkplätzen ausbauen. Verschaffen Sie sich jetzt einen systematischen Überblick über Ihren Gebäudebestand und identifizieren Sie, welche Objekte zuerst saniert werden müssen.
Energieberatung, Architektur und Fachplanung – Chancen und Herausforderungen
Neben klassischen Energieausweisen müssen Sie künftig Renovierungspässe ausstellen, CO₂-Lebenszyklusbilanzen berechnen und die neue EU-Skala anwenden. Als Architekt:in oder Fachplaner:in müssen Sie die graue Energie der Baumaterialien bereits in der frühen Planungsphase bilanzieren. Wichtig: Auch wenn sich aus der Richtlinie derzeit keine unmittelbare öffentlich-rechtliche Pflicht ergibt, können Sie vertraglich dazu verpflichtet sein, die neuen Standards einzuhalten. Berücksichtigen Sie die Vorgaben daher schon jetzt, um Ihre Bauherren vorausschauend und zukunftssicher zu beraten.
Bau- und Sanierung – wachsender Markt
Der Bau- und Sanierungsmarkt wächst durch die EPBD erheblich – die Sanierungsquote wird in den kommenden Jahren deutlich steigen. Gleichzeitig verschärft sich der Fachkräftemangel. Investieren Sie jetzt in die Qualifizierung Ihrer Teams und in serielle Sanierungskonzepte, um die steigende Nachfrage bedienen zu können und sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern.
Immobilienverwaltungen – Schnittstelle im Zentrum
Sie koordinieren zwischen Eigentümern, Mietern, Energieberatern und ausführenden Unternehmen. Gerade bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden müssen Sie Sanierungsprozesse anstoßen, Beschlüsse vorbereiten und die Umsetzung begleiten. Stellen Sie sich darauf ein, dass die neuen Pflichten – Energieausweise, Renovierungspässe, MEPS-Fristen – Ihren Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen. Bauen Sie jetzt die nötigen Prozesse und Partnerschaften auf.
EPBD effizient umsetzen mit digitaler Datenerfassung
Die EPBD verlangt von Eigentümern, Kommunen und der Wohnungswirtschaft eine beispiellose Sanierungswelle. Renovierungspässe, neue Energieausweise nach A–G-Skala, CO₂-Lebenszyklusbilanzen, MEPS-Nachweise – all das erfordert eine belastbare Datenbasis. Ohne präzise, aktuelle Gebäudedaten lässt sich keine einzige dieser Pflichten effizient erfüllen. Wer die neuen Anforderungen nicht nur als regulatorische Bürde, sondern als strategische Chance begreift und in digitale Werkzeuge investiert, kann den Prozess deutlich beschleunigen – und sich dabei Wettbewerbsvorteile sichern.
Digitalisierte Bestandserfassung ist der erste Schritt zur Sanierung
Bevor saniert, geplant oder ein Renovierungspass ausgestellt werden kann, braucht es eine vollständige Bestandsaufnahme. In der Praxis verschlingt allein die manuelle Datenerfassung und -verarbeitung bis zu 35 % der gesamten Projektlaufzeit einer Energieberatung – mit mehreren Vor-Ort-Terminen, handschriftlichen Notizen und fehleranfälligen Übertragungen.
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Automatisierte Datenverarbeitung für Planung und Umsetzung
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Häufige Fragen zur EPBD (FAQ)
Was ist ein Nullemissionsgebäude?
Ein Nullemissionsgebäude braucht keine oder nur sehr wenig Energie, verursacht keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen vor Ort und minimiert Treibhausgasemissionen. Stattdessen deckt es den Energiebedarf vor allem mit erneuerbaren Energien. Zusätzlich soll es, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, auf externe Signale reagieren können – Stichwort: Smart Readiness & Lastflexibilität.
Welche Energieeffizienzklasse muss ein Haus bis 2030 haben?
Private Wohngebäude müssen bis 2030 keine spezifische Energieeffizienzklasse (wie E oder F) erreichen. Diese ursprünglichen Pläne wurden im finalen Gesetzestext der EPBD wieder verworfen. Stattdessen gilt in Deutschland das nationale Ziel, den durchschnittlichen Energieverbrauch aller Wohngebäude bis 2030 um 16 % zu reduzieren.
Anders sieht es bei Nichtwohngebäuden (wie Büros oder Gewerbehallen) aus: Hier greift eine harte Quote. Die 16 % der Gebäude mit der schlechtesten Energiebilanz müssen bis 2030 zwingend saniert werden.
Welche Häuser müssen bis 2030 saniert werden?
Das hängt entscheidend von der Gebäudeart ab:
- Nichtwohngebäude (Gewerbe, Industrie, Kommunen) haben strikte Vorgaben: Die energetisch schlechtesten 16 % des nationalen Bestands müssen bis 2030 saniert werden.
- Für private Wohnhäuser gibt es keinen direkten EU-Sanierungszwang. Deutschland konzentriert sich jedoch auf die schlechtesten 43 % des Bestands (meist Klassen G und H, Baujahr vor 1978). Das Risiko für Eigentümer: Auch ohne direkten EU-Zwang bleibt die Lage in Deutschland durch das GEG scharf – spätestens bei einem Eigentümerwechsel greifen harte Nachrüstpflichten. Wer untätig bleibt, riskiert durch künftige Auflagen und sinkende Nachfrage massive Wertverluste.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EPBD?
Die EPBD selbst enthält keinen konkreten Bußgeldkatalog. Sie verpflichtet die EU-Länder aber dazu, „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Strafen einzuführen. In Deutschland sind diese aktuell im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) geregelt – künftige Verschärfungen sind möglich.
Für Eigentümer und Bauherren bedeutet das konkret:
- 5.000 bis 50.000 Euro (GEG): Diese Bußgelder drohen bei energetischen Ordnungswidrigkeiten, wie etwa nicht ausgetauschten Alt-Kesseln, fehlender Rohrdämmung oder falschen Angaben im Energieausweis.
- Bis zu 10.000 Euro (GEIG): Diese Strafe wird fällig, wenn Vorgaben zur E-Ladeinfrastruktur bei Neubauten oder umfassenden Renovierungen ignoriert werden.
Auch der Staat steht unter Druck. Setzt Deutschland die EPBD zu spät oder unvollständig um, drohen ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), hohe Strafzahlungen und der Entzug von EU-Fördergeldern.
Was wird die 2026 Pflicht für Hausbesitzer?
Es gibt keine pauschale Sanierungspflicht für Hausbesitzer ab 2026.
Sobald aber in der eigenen Kommune die Wärmeplanung vorgelegt ist, sind Hausbesitzer verpflichtet, bei einem Heizungstausch auf mindestens 65 % erneuerbare Energien zu setzen – wobei die neue Bundesregierung diese Vorgabe im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) durch eine flexiblere Grüngasquote ersetzen will.
Bestehen bleiben die bekannten GEG-Pflichten:
- die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel
- Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel (Geschossdeckendämmung, Rohrleitungsdämmung)
- Energieausweispflicht bei Verkauf oder Vermietung.
Zusätzlich steigt der CO₂-Preis 2026 weiter, was fossiles Heizen spürbar verteuert.
Ist ein Verbrauchsausweis noch zulässig?
Ja, der Verbrauchsausweis bleibt auch nach Mai 2026 grundsätzlich zulässig – allerdings nur eingeschränkt.
- Ein Verbrauchsausweis ist nur noch für größere Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohneinheiten zulässig, sofern das Gebäude mindestens die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt.
- Für Ein- bis Vierfamilienhäuser bleibt der Bedarfsausweis Pflicht – wie bisher schon bei unsanierten Gebäuden mit Bauantrag vor November 1977. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren, auch wenn sie noch die alte Skala (A+ bis H) verwenden.
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